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  1. Effektiver Jahreszins

    Der effektive Jahreszins gibt als "Preis" des Darlehens die Gesamtbelastung als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrages an und berücksichtigt neben dem Sollzinssatz die anfallenden Kosten. Er wird anhand der gesetzlichen Vorgaben in § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) ermittelt und hat das Ziel, unterschiedliche Darlehensangebote vergleichbar zu machen.

  2. EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung)

    ein im Jahr 1975 ins Leben gerufener Strukturfonds mit dem Ziel, Unterschiede im Entwicklungsstand und Lebensstandard der verschiedenen Regionen und des Rückstandes der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Er gewährt finanzielle Hilfen für die Entwicklung und strukturelle Anpassung bedürftiger Regionen insbesondere für den Ausbau von Infrastrukturen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen sowie die Tätigkeit kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU)
    (Vordruck  SWW2016_Antrag 61467).

  3. Eigenleistungen

    sind Leistungen von Bauherr:innen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, zum Beispiel Geldmittel, Wert der Sach- und Arbeitsleistungen (vor allem der Wert der eingebrachten Baustoffe und der Selbst- und Nachbarhilfe) sowie der Wert des eigenen Baugrundstücks und der Wert verwendeter Gebäudeteile.

  4. Eigennutzung

    Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage und der Nutzung der Finanzierung über die Eigentumsförderung der SAB.

  5. Einheitliche Bemessungsgrundlage

    besteht aus den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Grundstücken, Gebäude und Anlagen.

  6. Einheitliches Programmplanungsdokument (EPPD)

    Das EPPD ist ein von der Kommission genehmigtes Dokument, welches die Bestandteile eines gemeinschaftlichen Förderkonzeptes und eines operationellen Programms zusammenfasst. Es enthält die strategischen und inhaltlichen Schwerpunkte, die veranschlagten Finanzmittel und die Durchführungsmodalitäten für die jeweilige Zielregion in den Mitgliedstaaten.

  7. Einkommen

    Geldbeträge und Naturalleistungen, die einer Person/Haushalt auf Grund ihrer/seiner Arbeit oder ihres/seines Vermögens in einem bestimmten Zeitraum zufließen. Das Einkommen und der Nachweis von Eigenkapital sind Grundlage eines jeden Finanzierungsmodells.

  8. Endbegünstigte

    Dies sind gemäß Strukturfondsverordnung diejenigen, die für die konkrete Abwicklung der Förderungen und die Mittelvergabe an Maßnahmenträger:innen zuständig sind. In Sachsen ist das die SAB.

  9. Endfälliges Darlehen

    siehe Zinszahlungsdarlehen

  10. Entlastungszusage

    anteilige Übernahme des Kreditrisikos durch die SAB für ein von ihr im Hausbankenverfahren ausgereichtes Darlehen

  11. Ermessen

    bedeutet, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Behörde einen gewissen Handlungsbereich zuweist bei der Frage, ob und wenn ja wie einer bestimmte Rechtsfolge festgelegt werden soll.

  12. Erwerbsvormerkung

    siehe Auflassungsvormerkung

  13. Europäische Beschäftigungsstrategie

    Die Strategie beinhaltet unter Wahrung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die laufende Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien umfassen folgende vier Themenbereiche:

    • Beschäftigungsfähigkeit
    • Unternehmergeist
    • Anpassungsfähigkeit
    • Chancengleichheit.

  14. Europäischer Sozialfonds (ESF)

    ein Strukturfonds der Europäischen Union (EU). Wurde 1957 ins Leben gerufen, um die Unterschiede im Lebensstandard der Menschen in den verschiedenen Regionen der EU zu verringern.

  15. Evaluierung

    siehe Bewertung

  16. EXAM - Externes Ausbildungsmanagement

    ESF-Programm zur Förderung der Inanspruchnahme von externen Dienstleistungen des Ausbildungsmanagements durch erstmals ausbildende kleine Unternehmen oder erneut ausbildende KMU mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen. Ziel der Förderung ist, die Unternehmen in die Lage zu versetzen, künftig eigenständig auszubilden und somit das Angebot an Ausbildungsstellen zu erhöhen.

  17. Experimentelle Entwicklung

    bezeichnet Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

    Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

    Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.