UI Components

Glossar

KONTAKT
          Wenden Sie sich bei Fragen gern an uns:

S

  1. Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)

    Die SAB ist das zentrale Förderinstitut des Freistaates Sachsen. Sie hat den Auftrag, den Freistaat bei der Gewährung und Verwaltung staatlicher Finanzhilfen, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaftsförderung, Wohnungs-, Städtebau- und Infrastrukturförderung sowie Landwirtschafts- und Umweltschutzförderung zu unterstützen.

  2. Sächsische Beteiligungsgesellschaft mbH (SBG)

    Die SBG ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der SAB. Dieses geht zur Wachstumsfinanzierung sowie zur Finanzierung von Umstrukturierungsvorhaben von Unternehmen mit Eigenkapitalschwäche für einen begrenzten Zeitraum Beteiligungen an KMU mit positiven Zukunftsaussichten ein.

     

  3. Schufa

    „Schufa“ ist die Abkürzung für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Es handelt sich um eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft. Aufgabe der Schufa ist es, ihren Vertragspartner:innen Informationen zu geben, um diese vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Eine Meldung von Daten an die Schufa erfolgt nur mit Zustimmung der Betroffenen.

  4. Sensible Sektoren

    Sensible Sektoren gemäß EU-Leitlinien sind Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, Kraftfahrzeugindustrie, Kunstfaserindustrie, Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultursektor sowie Verkehrssektor.

  5. Sicherheiten

    Banken vergeben Darlehen regelmäßig nur gegen Sicherheiten, die unterschiedlicher Natur sein können.

    Besteht die Sicherheit in einem zusätzlichen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Darlehensnehmer:innen selbst oder gegen eine:n Dritte:n, so spricht man von einer Personalsicherheit. Die Bürgschaft ist die bekannteste Form der Personalsicherheit.

    Wird der Bank ein Recht an einem Vermögensgegenstand eingeräumt, der entweder eine Sache oder ein Recht ist, so spricht man von einer Realsicherheit oder einem dinglichen Recht. Solche Sicherheiten sind beispielsweise die Grundschuld an einem Grundstück oder die Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache.

  6. Sicherungsabrede

    Die Sicherungsabrede oder Zweckbestimmungserklärung ist die Vereinbarung zwischen Sicherungsgeber:in (Darlehensnehmer:in oder ein:e Dritte:r) und Sicherungsnehmer:in (Bank), für welche Forderungen eine Sicherheit, z. B. eine Grundschuld, zur Verfügung gestellt wird. Bankenüblich ist eine Vereinbarung mit Darlehensnehmer:innen, dass eine Sicherheit zur Absicherung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung dient. Ein:e Sicherungsgeber:in, d. h. ein:e Darlehensnehmer:in oder ein:e Dritte:r, hat

    • einen abtretbaren Rechtsanspruch auf Rückgewähr der Grundschuld nach Erfüllung der hierdurch gesicherten Verbindlichkeiten und
    • unter Umständen einen Anspruch auf teilweise Freigabe der Grundschuld.

  7. Sicherungsübereignung

    Die Sicherungsübereignung dient als Sicherheit für die Bank bei der Vergabe von Darlehen und Krediten. Rechtlich ist sie eine Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache mit der Einschränkung, dass die zur Sicherung übereignete Sache nur bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung verwertet werden darf. Regelmäßig wird vereinbart, dass ein:e Sicherungsgeber:in (Alt-Eigentümer:in) die zur Sicherheit übereignete Sache weiter nutzen darf, z. B. bei der Finanzierung von energetischen Anlagen (z. B. Photovoltaikanlagen).

  8. Sollzinsbindung

    Der Sollzinssatz ist für den Zeitraum gebunden, für den er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist. Entsprechendes gilt bei Vereinbarung mehrerer Sollzinssätze in einem Vertrag. Der Sollzinssatz kann für die gesamte Laufzeit des Darlehensvertrages oder für einen kürzeren Zeitraum gebunden sein.

    siehe auch Zinsanpassung

  9. Sollzinssatz

    Der Sollzinssatz ist der vertraglich vereinbarte Zinssatz, der von Darlehensnehmer:innen als Gegenleistung für die Einräumung des Kapitalnutzungsrechts zu zahlen ist. Früher wurde der Sollzinssatz als Nominalzinssatz bezeichnet.

    Bei der Vereinbarung des Sollzinssatzes sind verschiedene Gestaltungen möglich:

    • Gebundener Sollzinssatz: Für die gesamte Laufzeit des Vertrages oder für bestimmte Zeiträume wird ein feststehender Sollzinssatz vereinbart (Sollzinsbindung).
    • Veränderlicher Zinssatz: Der Sollzinssatz ist an einen bestimmten Referenzzinssatz gebunden. Änderungen dieses Referenzzinssatzes bewirken eine entsprechende Anpassung des Sollzinssatzes zu den im Darlehensvertrag vereinbarten Terminen.

    Er unterscheidet sich vom effektiven Jahreszins, der die Gesamtbelastung der Darlehensnehmer:innen ausdrückt.

  10. Sondertilgung

    Eine Sondertilgung ist eine Tilgung zusätzlich zur planmäßigen Tilgung des Darlehens. Das Sondertilgungsrecht muss gesondert vereinbart werden.

    siehe auch Vorzeitige Rückzahlung

  11. Stammblattverfahren

    Das von Bund und Ländern konzipierte neue Stammblattverfahren für die ESF-Interventionen in Deutschland ist ein Instrument für die Begleitung und Bewertung in Abstimmung mit anderen Datenerfassungssystemen zur Strukturfondsförderung. Die Aggregations- und Analysemöglichkeiten sollen dadurch deutlich zu verbessert werden. Mit dem Stammblattverfahren können wesentliche Informationen für die Begleitung sowie Basisinformationen für die Bewertung erhoben werden.

  12. Strukturfonds

    Die Strukturfonds tragen zur Umsetzung der Europäischen Politik zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei. Ihre Mittel werden eingesetzt, um die Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen der Union abzubauen und die regionalen Unterschiede im Lebensstandard auszugleichen. Zu den Strukturfonds zählen der ESF, der EFRE, der EAGFL und das FIAF.

  13. Strukturfondsverordnung

    Die Strukturfondsverordnung Nr. 1260/1999 des EU- Rates vom 21.06.1999 mit den allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds stellt auf europäischer Ebene die gesetzliche Grundlage für den Einsatz der Strukturfondsmittel im Zeitraum 2000-2006 dar. Sie enthält Bestimmungen über Ziel und Aufgaben, die geografische Abgrenzung der förderfähigen Gebiete, Finanzbestimmungen sowie Bestimmungen zur Organisation, Programmplanung und Überprüfung der Wirksamkeit der Fondsinterventionen.