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K

  1. Kapitaldienstfähigkeit

    Mit Kapitaldienstfähigkeit wird die Fähigkeit von Darlehensnehmer:innen bezeichnet, aus künftigen Einnahmen die Zins- und Tilgungsleistungen aus der Finanzierung zusätzlich zu sonstigen Verbindlichkeiten zu erbringen, ohne dass es zur Verwertung von Sicherheiten kommt. Die Kapitaldienstfähigkeit kann immer nur eine Prognose sein. Insbesondere durch Wegfall von Einkommen (z. B. Arbeitslosigkeit) oder Änderung der Familienverhältnisse (z. B. durch Scheidung), bei zu vermietenden Wohnungen auch durch den Leerstand der Wohnung, kann sich die Kapitaldienstfähigkeit dramatisch verschlechtern.

  2. Kapitalnutzungsrecht

    Das Kapitalnutzungsrecht wird entweder bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens oder nur für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt.
    siehe auch Darlehen

  3. KfW

    Kreditanstalt für Wiederaufbau. Bundesförderinstitut

  4. KMU

    Abkürzung für kleine und mittlere Unternehmen

    Bestimmte Beihilfen dürfen nur zugunsten von KMU gewährt werden.

    Mittlere Unternehmen werden als Unternehmen definiert, die

    • weniger als 250 Mitarbeiter:innen
    • und entweder
      • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR
        oder
      • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

    Kleine Unternehmen sind Betriebe, die

    • weniger als 50 Mitarbeiter:innen
    • und entweder
      • einen Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. EUR
        oder
      • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben.

    Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreiten.

    Für die Berechnung der Schwellenwerte gilt ein differenziertes Berechnungsmodell je nach Unternehmenstyp. Nach der zunehmenden Verflechtung des Unternehmens mit anderen Unternehmen unterscheidet man eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen. Hierfür stehen entsprechende Abfragedokumente bei den Antragsunterlagen der SAB zur Verfügung.

  5. Kohäsionsfonds

    Der Kohäsionsfonds der EU finanziert Projekte, durch welche die Umwelt und die Integration in die transeuropäischen Verkehrsnetze in denjenigen Mitgliedsstaaten gefördert werden sollen, in denen das Pro-Kopf-BIP unter 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt.

  6. Konditionen

    Als Konditionen der die Bedingungen bezeichnet, zu denen die Bank bereit ist, ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen zum Beispiel der Sollzinssatz, die Sollzinsbindung, der Tilgungssatz, die Fälligkeitstermine sowie Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren.

  7. Koordinierungsrahmen

    (vormals GA-Rahmenplan) wird vom Bund und den Ländern zur Realisierung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) beschlossen und bildet die Grundlage für die Förderungen in den Ländern. Festgelegt werden u.a. Förderregeln, Fördersätze und Fördergebiete.

  8. Kosten

    Neben den Zinsen (Sollzinssatz) können Darlehensnehmer:innen weitere Kosten entstehen. Das sind Kosten, die verbunden sind

    • mit der Darlehensgewährung wie z. B. Bearbeitungsgebühren,
    • mit den zu stellenden Sicherheiten wie z. B. Notar- und Grundbuchkosten bei Bestellung einer Grundschuld oder Entgelte für eine zu stellende Bankbürgschaft,
    • mit Versicherungen, zu deren Abschluss Darlehensnehmer:innen im Darlehensvertrag verpflichtet werden wie z. B. eine Gebäudeversicherung.

    Weitere Kosten können außerdem aus besonderem Anlass entstehen, z. B. bei einem Zahlungsverzug von Darlehensnehmer:innen, bei Sonderleistungen der Bank wie z. B. Fremdmittelbescheinigungen oder die Erteilung von Zweitschriften.

  9. Kreditkosten

    siehe Kosten

  10. Kreditsicherheiten

    siehe Sicherheiten

  11. Kreditwürdigkeit

    siehe Kapitaldienstfähigkeit

  12. Kündigung

    Darlehensnehmer:in und Bank können den Darlehensvertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

    a) Kündigung durch Darlehensnehmer:in

    Nach den §§ 488 Abs. 3, 489, 490 Abs. 2, 500 Abs. 1 und § 314 des BGB stehen der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer je nach Art des Darlehens und der Gestaltung des Sollzinssatzes die folgenden Kündigungsrechte zu:

    Ist eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt, kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer einen Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich jederzeit vollständig oder teilweise kündigen. In dem Vertrag kann jedoch eine Kündigungsfrist bis zu einer Dauer von einem Monat vereinbart werden. Bei anderen Verträgen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in diesem Fall drei Monate.

    Im Übrigen richten sich die Kündigungsrechte der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers danach, ob in dem Darlehensvertrag ein gebundener oder veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wurde.

    Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise wie folgt kündigen:

    • wenn die Sollzinsbindung vor der Vertragslaufzeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen wurde, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, kann das Darlehen jeweils nur zum Ablauf des Tages gekündigt werden, an dem die Sollzinsbindung endet.
    • in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

    Wurde in dem Darlehensvertrag ein veränderlicher Zinssatz vereinbart, kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

    Einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, kann die Darlehensnehmerin  oder der Darlehensnehmer darüber hinaus unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten außerordentlich kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Allerdings ist nicht jedes Interesse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers berechtigt. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer einen günstigeren Zinssatz erhalten kann oder unerwartet über eine größere Geldsumme verfügt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherheit des Darlehens beliehenen Sache hat. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat dann der Bank den aus der vorzeitigen Kündigung entstehenden Schaden (Vorfälligkeitsentschädigung) zu ersetzen.

    Außerdem hat die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer bei allen Darlehensverträgen das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

     

    b) Kündigung durch die Bank

    In einem Verbraucherdarlehensvertrag , der kein Immobiliardarlehensvertrag ist, ist die Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht der Bank nur wirksam, wenn keine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde und die Kündigungsfrist 2 Monate nicht unterschreitet.

    Im Übrigen sieht das Gesetz auch für die Bank eine Kündigungsfrist von 3 Monaten bei Darlehensverträgen vor, bei denen eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt ist.

    Die Bank ist darüber hinaus berechtigt, einen Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Die Bank kann den Darlehensvertrag außerdem fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit ihrer oder einer Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.