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U

  1. Überregionaler Absatz

    Als überregional ist in der GRW-Förderung in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte, für die Fördermittel begehrt werden, liegt, anzusetzen

  2. ÜLU

    siehe Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk

  3. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

    Jedes gewerbliche Unternehmen i.S.d. § 15 EStG ist ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

  4. Unternehmen in Schwierigkeiten

    Ein Unternehmen gilt dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht ohne Eingreifen des Staates so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird.

    Im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014) und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014) befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    • Im Falle von Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung:
      Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inkl. aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
    • Im Falle von offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft:
      Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
    • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
    • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
    • Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren
      i) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und
      ii) das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

  5. Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

    Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wird in einer notariellen Urkunde, beispielsweise bei der Bestellung der Grundschuld, erklärt. Bei einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine Klage auf Zahlung oder Duldung der Zwangsvollstreckung vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen entbehrlich.

    Bei Immobiliardarlehen (Immobiliardarlehensvertrag) der SAB hat ein:e Darlehensnehmer:in sich der sofortigen Zwangsvollstreckung

    • in das Grundstück und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen die bzw. den jeweilige:n Grundstückseigentümer:in zulässig ist und
    • in ihr bzw. sein gesamtes Vermögen wegen der zu übernehmenden persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, der dem Betrag der Grundschuld zuzüglich Grundschuldzinsen entspricht.

    zu unterwerfen.

  6. Ursprungskapital

    Ursprungskapital ist der vertraglich vereinbarte Darlehensbetrag.