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B

  1. Basiszinssatz

    Der Basiszinssatz ist der Nachfolger des Diskontsatzes. Er steht in Relation zum Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank und ändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres, vgl. § 247 BGB.

  2. Baubeginn

    Beginn von Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen bzw. Sanierungsvorhaben. Wird ein Bau vor Bewilligung der Fördermittel vorzeitig begonnen, d. h. erfolgte bereits eine Auftragserteilung für den Rohbau oder der Vertragsabschluss, gewährt die SAB ohne einen genehmigten Vorbeginn keine Förderung. Die Einzelheiten richten sich nach den unterschiedlichen Bestimmungen zu den Förderprogrammen.

  3. Baubeschreibung

    in der Baubeschreibung beschreiben Architekt:innen oder Bauträger:innen die bei der Ausführung eines Bauvorhabens angewendeten Techniken und eingesetzten Materialien. Anhand der Baubeschreibung können Käufer:innen/Bauherr:innen und Darlehensgeber:innen die Bauweise eines Gebäudes beurteilen. Die Baubeschreibung ist in der Wohnungsbauförderung der SAB Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung und des Förderantrages.

  4. Baufinanzierung

    Beschaffung der für Bauvorhaben erforderlichen Geldmittel. Dazu zählen Kapitalmarktmittel (zum Beispiel Darlehen anderer Banken oder Sparkassen), öffentliche Mittel (zum Beispiel Fördermittel des Landes/Bundes) und Eigenkapital.

  5. Baugenehmigung

    das nach der jeweiligen Bauordnung der einzelnen Bundesländer vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme, ohne die mit der Durchführung der Maßnahmen nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern reicht für bestimmte Baumaßnahmen (insbesondere für den Wohnungsbau) die Bauanzeige.

  6. Beendigung

    Der Darlehensvertrag endet, wenn eine vertraglich vorgesehene Laufzeit endet, der Darlehensvertrag durch Darlehensnehmer:in oder die Bank gekündigt wird (Kündigung) oder das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird (vorzeitige Rückzahlung).

  7. Begleitausschuss

    Der Begleitausschuss unter Leitung der Verwaltungsbehörde setzt sich aus Vertreter:innen der Kommission, der für die Intervention federführenden Generaldirektion Regionalpolitik, der Bundesministerien, der fondsverwaltenden Ressorts, der Landeszahlstellen, der zuständigen Staatsministerien, der Regierungspräsidien, relevanter Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner, Nichtregierungsorganisationen sowie der Stiftung Innovation und Arbeit zusammen.

    Aufgabe ist die Überwachung der Umsetzung und das Monitoring des Operationellen Programms.

  8. Begleitung (Monitoring)

    Im Zuge der Begleitung (Monitoring) der Strukturfondsinterventionen werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten finanzielle und statistische Daten über die Durchführung der Strukturfondsinterventionen gesammelt und an die Europäische Kommission übermittelt. Neben anderen Aufgaben wird im Zuge der Begleitung auch ein jährlicher Durchführungsbericht erstellt, den der Begleitausschuss genehmigt. Die Datenerhebung wird durch das Stammblattverfahren unterstützt.

  9. Belastung

    Monatlich, im Rahmen der Prüfung der Bonität ermittelt die Bank, ob für die Kund:innen die laufende Belastung aus dem gewünschten Darlehen - unter Berücksichtigung aller sonstigen Verpflichtungen - tragbar ist.

  10. Belegungsbindung

    zur Umsetzung des Förderzwecks in der Mietwohnungsbauförderung erteilte Auflage an Vermieter:innen, die geförderte Mietwohnung bei Neu- oder Wiedervermietung nur an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein oder im besonderen Fall an ältere Bürger:innen ab 60 Jahren, Schwerbehinderte oder Rollstuhlfahrer:innen zu vermieten.

  11. Bereitstellungszinsen

    Bereitstellungszinsen werden für einen bereitgestellten und von Darlehensnehmer:innen nicht abgerufenen Darlehensbetrag berechnet. Sie sind das Entgelt dafür, dass die Bank das Darlehen zu garantierten Konditionen bereitstellt, die Darlehensnehmer:innen das Darlehen aber noch nicht abgerufen haben.

  12. Berufsausbildungsplatzförderung in kleinen und mittleren Unternehmen für besondere Zielgruppen

    ESF-Förderprogramm im Bereich der Beruflichen Erstausbildung zur Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsstellenangebotes bei KMU, für Absolvent:innen eines Berufsgrundbildungsjahres oder Berufsvorbereitungsjahres oder für junge Mütter oder Väter unter 26 Jahren.

  13. Beschäftigungspolitische Leitlinien

    Im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie geben die Leitlinien, die jährlich auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Rat festgelegt werden, die Prioritäten und klaren Ziele der Arbeitsmarktpolitik für das folgende Jahr wieder. Jeder Mitgliedstaat setzt diese Leitlinien in seiner nationalen Beschäftigungspolitik um. Diese Politik wird von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten beobachtet und bewertet.

  14. Beteiligung

    wirkungsvolles Instrument der Unternehmensfinanzierung.

    • Offene Beteiligung:
      Eine Investorin oder ein Investor bringt zusätzliches Gesellschaftskapital in eine Kapitalgesellschaft ein und wird so Mitunternehmer:in.
    • Stille Beteiligung:
      Eine Investorin oder ein Investor bringt Kapital für eine bestimmte Laufzeit in ein Unternehmen ein, ohne selbst direkte:r Gesellschafter:in zu werden. Die Beteiligung kann anonym bleiben und wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

  15. Bewertung (Evaluierung)

    Die Bewertung (Evaluierung) der Strukturfonds wird in der Regel von externen Evaluatoren durchgeführt. Sie dient einer Beurteilung der Relevanz, Wirksamkeit und Effizienz der Strukturfondsmaßnahmen. Zu diesem Zweck wird in allen EU-Mitgliedstaaten zumindest eine Bewertung vor, eine Halbzeitbewertung und eine Bewertung nach der Umsetzung des Programms durchgeführt. Dabei werden auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der durchgeführten Strukturfondsmaßnahmen beurteilt.

  16. Bewilligende Stelle

    Stelle, die Anträge auf Zuschüsse und Projekte aus dem ESF bewilligt. In Sachsen ist die bewilligende Stelle die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - .

  17. Bonität

    Fähigkeit einer Person oder einer Firma, die einen Kredit in Anspruch nehmen möchte, die daraus resultierenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen zu erfüllen (Kapitaldienstfähigkeit).

  18. Bruttodarlehensbetrag

    siehe Darlehensnennbetrag

  19. Bürgschaft

    Bei einer Bürgschaft verpflichten sich Bürgende gegenüber Gläubiger:innen von Dritten, für deren Verbindlichkeiten (Hauptschuld), z. B. aus einem Darlehen, einzustehen. Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt, sie ist an das Bestehen und den Umfang der Hauptschuld gebunden. Eine Bürgschaft bedarf der Schriftform.

    Von der Sächsischen Aufbaubank -Förderbank - (SAB) in der Immobilienfinanzierung als Sicherheit eventuell geforderte Bürgschaften sind zeitlich unbefristete und selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften. Selbstschuldnerisch bedeutet, dass Bürgende gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichten. Die Gläubiger:innen der Hauptschuld können dann die Bürgenden in Anspruch nehmen, ohne zunächst eine Zwangsvollstreckung gegenüber den Hauptschuldner:innen zu versuchen. Höchstbetragsbürgschaft bedeutet, dass Bürgende nur bis zu dem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden können.

  20. Bürgschaft nach MaBV

    Bürgschaft gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung gilt als Auszahlungsvoraussetzung im Rahmen von Bauträgervorhaben und als Auszahlungsvoraussetzung alternativ zur Freistellungserklärung.

  21. Bürgschaftsbank Sachsen GmbH

    unterstützt KMU mit Bürgschaften bis zu 2 Mio. EUR

  22. Businessplan

    Geschäftsplan eines Unternehmens, in dem die Unternehmensidee, das Marktpotential, die Unternehmensstrategie, das Management, der Kapitalbedarf sowie die Finanzplanung der nächsten Jahre aufgeführt sind.

  23. BWA

    Betriebswirtschaftliche Auswertung