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I

  1. Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

    Als Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wird nach § 491 Abs. 3 BGB ein Verbraucherdarlehensvertrag bezeichnet, der durch ein Grundpfandrecht besichert ist oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, Gebäuden oder Erbbaurechten bestimmt ist.

  2. Industrielle Forschung

    bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist

  3. Insolvenz

    Unvermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihre oder seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt. Eröffnungsgrund ist neben der Zahlungsunfähigkeit die drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Eröffnung beantragt. Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

  4. Intervention

    Als Intervention bezeichnet man den zielgerichteten und geplanten, mit Ressourcen (Mitteln) versehenen Eingriff in ein System oder einen Prozess, mit der Absicht der Strukturstabilisierung oder -veränderung.

  5. Investitionsförderung

    staatliche Maßnahme mit dem Ziel, die Investitionsentscheidung der Unternehmen positiv zu beeinflussen.

  6. Investitionszulage

    staatliche Zulage, die Steuerpflichtigen für bestimmte Investitionen gewährt wird.