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  1. Gebäudeversicherung

    Bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages ist ein:e Darlehensnehmer:in verpflichtet, die Immobilie auf ihre bzw. seine Kosten zum gleitenden Neuwert oder einem vergleichbaren sich am Baupreisindex orientierenden Wert gegen die Risiken Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel und ggf. gegen Hochwasserschäden versichert zu halten oder - wenn sie bzw. er selbst nicht Eigentümer:in ist - dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Gebäudeversicherung unterhalten wird.

  2. Gemeinschaftliches Förderkonzept (GFK)

    Das GFK ist das grundlegende Programmplanungsdokument. Es wird von der EU- Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt und enthält die Planung für die Strukturfondsförderung in den jeweiligen Regionen. Es beschreibt spezifische Probleme auf dem Arbeitsmarkt, Strategien und Prioritäten, sowie die geeignete Verteilung der Gelder. Innerhalb jedes GFK beschreiben die Operationellen Programme im Detail, wie die Mittel verwendet werden sollen.

  3. Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

    Abk. GRW, Aufgaben der Länder, die für die Gesamtheit bedeutend sind und an denen der Bund mitwirkt - GRW-Förderung.

  4. Gemeinschaftsinitiative Sachsen (GISA)

    GISA - Maßnahme zur Umsetzung der Bund - Länder - Lehrstelleninitiative in Sachsen um Jugendliche ohne Berufsabschluss eine außerbetriebliche Berufsausbildung zu ermöglichen.

  5. Gender Mainstreaming

    Das bedeutet, dass bei der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung aller Maßnahmen und Tätigkeiten, die unterschiedlichen Bedürfnisse, Bedingungen und die Auswirkungen auf die jeweilige Situation der Frauen und Männer erkennbar und aktiv berücksichtigt werden.

  6. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)

    Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR nicht übersteigen (vgl. § 6 abs.2 S.1 EStG).

  7. Gesamtfinanzierungsbestätigung

    Bestätigung der Hausbank, dass die Gesamtfinanzierung des beantragten Vorhabens sichergestellt ist.

  8. Gesamtkreditbetrag

    Der Gesamtkreditbetrag ist in der EU-Verbraucherkreditrichtlinie definiert als „die Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird". Der Gesamtkreditbetrag wird auch als Nettodarlehensbetrag bezeichnet.

  9. Gesamtschuldner

    Mehrere Darlehensnehmer:innen eines Darlehens haften der Bank gesamtschuldnerisch. Gesamtschuldner:innen schulden eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, die Gläubiger:innen aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt sind. Die Bank kann dabei die geschuldete Leistung nach ihrem Belieben von jedem bzw. von jeder der Darlehennehmer:innen ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner:innen verpflichtet.

  10. Grundbuch

    Öffentliches Register, das beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes geführt wird, in dem sämtliche Grundstücke des betreffenden Bezirkes verzeichnet sind.

  11. Grundpfandrecht

    Belastung von Grundstücken in Form eines Pfandrechtes (Grundschuld). Das Grundpfandrecht ist ein wichtiges Instrument der Kreditbesicherung.

  12. Grundschuld

    Die Grundschuld ist nach § 1191 BGB die Belastung eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Grundschuld eingetragen ist, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.

    Die Grundschuld ist nicht akzessorisch. D.h. sie ist an keine konkrete Forderung gebunden. Die Verbindung zwischen Grundschuld und Forderung wird erst durch die Sicherungsabrede oder Zweckbestimmungserklärung geschaffen.

    Die aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme setzt sich zusammen

    • aus dem Betrag der Grundschuld,
    • den Grundschuldzinsen oder dinglichen Zinsen und
    • eventuell einer einmaligen Nebenleistung.

    Die Geldsumme ist der maximale Haftungsrahmen des Grundstücks für die Grundschuld. Die Grundschuldzinsen oder dinglichen Zinsen sind in aller Regel höher als die Darlehenszinsen, weil in dem Haftungsrahmen beispielsweise auch die Kosten der Rechtsverfolgung abgedeckt werden. In der Zwangsversteigerung werden im Regelfall bei den dinglichen Zinsen nur die laufenden dinglichen Zinsen und die dinglichen Zinsen für die beiden vorangegangenen Jahre berücksichtigt. Der Zahlungsanspruch der Bank gegenüber Darlehensnehmenden bezieht sich auf die im Darlehensvertrag vereinbarten (schuldrechtlichen) Zinsen.

    siehe auch Verwertung von Sicherheiten

  13. GRW-Förderung

    Förderung durch Finanzmittel innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. KMU stehen im Mittelpunkt der GRW-Förderung.