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V

  1. Veränderlicher Zins

    siehe Sollzinssatz

  2. Verbraucherdarlehensvertrag

    Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich alle Darlehensverträge zwischen Unternehmer:in als Darlehensgeber:in und Verbraucher:in als Darlehensnehmer:in. Hiervon macht das Gesetz in § 491 Abs. 2 BGB bestimmte Ausnahmen. Keine Verbraucherdarlehensverträge sind insbesondere Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB.

  3. Verwaltungsbehörde

    Die Verwaltungsbehörde ist die vom Mitgliedsstaat oder einer Region bzw. einem Bundesland für die Verwaltung der Strukturfonds- Programme benannte Stelle. Dabei kann es sich um eine staatliche oder private Stelle auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, oder sogar um den Mitgliedsstaat selbst handeln.

  4. Verwendungsnachweis

    Der Verwendungsnachweis beinhaltet Unterlagen und Belege, aus deren Inhalt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ersichtlich ist. Die Einzelheiten richten sich nach den unterschiedlichen Förderprogrammen, dem Zuwendungsbescheid und dem jeweiligen Verwendungsnachweisformular.

  5. Verwendungszweck

    Ist das Darlehen zweckgebunden, so ergibt sich der Verwendungszweck aus dem Darlehensvertrag. Dieser Verwendungszweck ist einzuhalten, um nicht die Finanzierung des Vorhabens zu gefährden und die fristlose Kündigung zu riskieren.

  6. Verwertung von Sicherheiten

    Eine Verwertung der Sicherheiten kommt in Betracht, wenn Darlehensnehmer:innen ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht bzw. nicht mehr erfüllen.

    Die Verwertung ist abhängig vom Typ der Sicherheiten. Bei Bürgschaften wird die Bürging bzw. der Bürge auf Zahlung in Anspruch genommen. Bei Grundschulden kommt es zur Zwangsverwertung des Grundstücks, üblicherweise in der Form der Zwangsversteigerung. Die Zwangsverwaltung des Grundstücks ist nur bei ertragsorientierten Immobilien wie z. B. Mietwohnungen von Bedeutung. Darlehensnehmer:innen müssen damit rechnen, dass in einer Zwangsverwertung nicht sämtliche Forderungen der Gläubiger:innen erfüllt werden. Es besteht die Gefahr, die Immobilie zu verlieren und weiterhin Schulden zu haben.

  7. Vorfälligkeitsentschädigung

    Die Vorfälligkeitsentschädigung ist der Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile, die Darlehensgeber:innen aus einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung des Darlehens entstehen. Die Bank wird so gestellt, wie sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Darlehens bis zu der ersten ordnungsgemäßen Kündigungsmöglichkeit stünde.

    Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass Banken am Kapitalmarkt Geld aufnehmen und ihren Geldgeber:innen zu bestimmten Terminen die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu zahlen haben. Das aufgenommene Geld wird als Darlehen an die Bankkund:innen weitergereicht. Mit den Zahlungen der Bankkund:innen erfüllen die Banken ihre Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber ihren Geldgeber:innen.

    Zahlt nun der Bankkunde das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurück, erhält die Bank Geld zu einem Zeitpunkt, zu dem sie es noch nicht zur Zahlung an ihre Geldgeber:innen verwenden kann. Für die Zwischenzeit wird das vorzeitig zurückgezahlte Geld zwar wieder auf dem Kapitalmarkt angelegt. Aus der Wiederanlage werden jedoch weniger Zinsen erlöst, als der Bank bei planmäßiger Tilgung zugeflossen wären, da kurzfristig angelegtes Geld in der Regel niedriger verzinst wird als langfristig angelegtes Geld.

    Der Bundesgerichtshof hat gebilligt, dass eine Bank im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen ist, als sei das Darlehen wie vertraglich vereinbart bis zu dem frühestens möglichen ordentlichen Kündigungstermin fortgeführt worden.

    Der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung folgt diesen Überlegungen:

    Der vertraglich vorgesehene Darlehensverlauf bis zum frühestens möglichen ordentlichen Kündigungstermin wird mit dem tatsächlichen Darlehensverlauf bei vorzeitiger vollständiger oder teilweiser Darlehensrückzahlung bzw. Konditionenänderung verglichen.

    Der vertraglich vorgesehene Darlehensverlauf ergibt sich aus dem Darlehensvertrag. Danach sind zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zins- und Tilgungsraten an die Bank zu zahlen. Wird das Darlehen vorzeitig vollständig zurückgezahlt, erhält die Bank die gesamte Restschuld in einer Summe zurück und für die restliche Sollzinsbindung keine Zahlungen mehr. Bei vorzeitiger Teilrückzahlung erhält die Bank künftig geringere Zinszahlungen, da sich der Zins nunmehr aus der niedrigeren Darlehensrestschuld berechnet. Somit fehlen zu den vertraglich vorgesehenen Zahlungsterminen Geldbeträge.

    Die vorzeitig zurückgezahlten Beträge werden - hypothetisch - auf dem Kapitalmarkt zu Hypothekenpfandbriefsätzen wieder angelegt, und zwar bis zu den vertraglich vorgesehenen Rückzahlungsterminen. Wenn die hypothetischen Wiederanlagezinsen - was der Regelfall ist - niedriger sind als die Zinsen bei unveränderter Fortführung des Darlehensvertrages, kann die Bank den Unterschiedsbetrag als Bestandteil der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.

    Außerdem verursacht die Bearbeitung bei der Bank einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der normalerweise nicht entstanden wäre. Hierfür wird eine Bearbeitungspauschale verlangt.

    Durch die vorzeitige Rückzahlung entfällt das Darlehensrisiko und laufende Verwaltungskosten werden gespart. Das wird zugunsten der Darlehensnehmer:innen berücksichtigt.

    Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, der kein Immobiliardarlehensvertrag ist, sind, darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

    • 1 %bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
    • den Betrag der Sollzinsen, den die Darlehensnehmer:innen in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten.

  8. Vorhabensbeginn

    Zuwendungen zur Projektförderung dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn gilt die erste, ohne Fördervorbehalt verbindlich ausgelöste Aktivität, die das im Antrag beschriebene Vorhaben betrifft. Dazu gehören z. B. Vertragsabschlüsse und der Einsatz von Personal. Die Einzelheiten, insbesondere die Möglichkeiten der SAB Ausnahmen zuzulassen, richten sich nach den unterschiedlichen Förderprogrammen.

  9. Vorzeitige Rückzahlung

    Die Darlehensnehmer:innen können ihre Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, der kein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ist, jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Die Verbindlichkeiten aus einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag können Darlehensnehmer:innen hingegen nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse der Darlehensnehmer:innen besteht.

    In beiden Fällen kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Rückzahlung eine Sollzinsbindung bestand; bei Verbraucherdarlehensverträgen, die keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind, jedoch nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

    Darüber hinaus ist eine vorzeitige Rückzahlung dann zulässig, wenn den Darlehensnehmer:innen in dem Darlehensvertrag ausdrücklich das Recht zur Sondertilgung eingeräumt wurde oder wenn die Darlehensnehmer:innen von einem Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages Gebrauch machen. Haben die Darlehensnehmer:innen einen Darlehnsvertrag mit einer Sollzinsbindung, der durch ein Grundpfadrecht gesichert ist, wegen eines berechtigten Interesses außerordentlich gekündigt, ist ebenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.